Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind Kommunen. 2Fördermittel können an einen ausführenden Letztempfänger nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO weitergeleitet werden.