Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger werden auf Antrag gefördert, sofern sie folgende Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen:

4.1 Einrichtung einer Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

4.1.1 

1Aufgabe der Koordinierungsstelle beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Planung, Entwicklung und Umsetzung eines kommunalen Konzepts der Eltern- und Familienbildung mit dem Ziel, ein bedarfsgerechtes Familienbildungsangebot und Familienstützpunkte vor Ort einzurichten. 2Dies beinhaltet auch die Initiierung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen im Sinne von Kooperation und Vernetzung der kommunalen Anbieter und Angebote, insbesondere die bedarfsgerechte Einrichtung von Arbeitsgruppen, Gremien und Netzwerken. 3Eine enge Zusammenarbeit findet dabei insbesondere mit den Fachkräften der Jugendhilfeplanung sowie der Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit) beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt. 4Die dauerhafte Einhaltung der Maßgaben dieser Richtlinie für die Einrichtung und zu den Aufgaben der Familienstützpunkte (Nr. 4.5) ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen.

4.1.2 

1Auf kommunaler Ebene ist ein Konzept für Öffentlichkeitsarbeit der Eltern- und Familienbildung und der Familienstützpunkte zu entwickeln und umzusetzen. 2Die Koordinierungsstelle hat im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zwingend die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-/Bildmarke „Familienstützpunkt“ zu verwenden.

4.1.3 

1Die Koordinierungsstelle ist mit einer namentlich zu benennenden Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder einem staatlich anerkannten Sozialpädagogen, in eindeutig definierter Zuständigkeit zu besetzen. 2In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für
Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie,
Diplom-Soziologinnen (Univ.) und Diplom-Soziologen (Univ.) bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Soziologie bei Nachweis eines einschlägigen Studienschwerpunkts oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Diplom-Pädagoginnen (Univ.) und Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe.

4.1.4 

1Die Fachkraft ist für die Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum mindestens zehn Stunden je Woche in der Koordinierungsstelle einzusetzen. 2Bei der Festlegung des Umfanges der Arbeitszeit der Fachkraft soll die der Förderung zugrunde liegende Anzahl der Geburten im Bemessungszeitraum angemessen Berücksichtigung finden.

4.2 Erstellung eines Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung

1Der Zuwendungsempfänger hat dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Teilnahme am Förderprogramm ein Gesamtkonzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung basierend auf einer Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse vorzulegen. 2Grundlage für die inhaltliche Gestaltung des Konzepts sind das Handbuch und der Leitfaden des ifb zur Eltern- und Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern.

4.3 Regelmäßige Fortschreibung des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung

Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse sowie das Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung (Jugendhilfeplanung zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, § 80 in Verbindung mit § 16 SGB VIII) und der Familienstützpunkte sind in einem Turnus von maximal vier Jahren zu überprüfen und bedarfsgerecht fortzuschreiben.

4.4 Regelmäßige Berichterstattung

1Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, jährlich einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben nach einem einheitlichen und vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales herausgegebenen Raster zu erstellen. 2Bei der Einführung einer Online-Statistik ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, diese zu führen. 3Der Tätigkeitsbericht ist regelmäßig jeweils zum 31. März des Folgejahres sowohl schriftlich als auch in digitaler Form dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorzulegen.

4.5 Einrichtung und Aufgaben von Familienstützpunkten

4.5.1 

1Familienstützpunkte müssen an einer Einrichtung der Eltern- und Familienbildung nach § 16 SGB VIII in Trägerschaft der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe angegliedert sein. 2Dies können insbesondere Familienbildungsstätten, Mütter- und Väterzentren, Familienzentren, Erziehungsberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen oder Mehrgenerationenhäuser sein. 3In begründeten Einzelfällen kann auch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund Familienstützpunkt werden. 4Eine organisatorische Angliederung an die Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit) ist nicht möglich.

4.5.2 

1Familienstützpunkte müssen auf der Grundlage eines Ausschreibungs- beziehungsweise Auswahlverfahrens bei allen im Bereich des Zuwendungsempfängers tätigen Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe vom Zuwendungsempfänger ausgewählt werden. 2Die Kriterien „Bedarfsgerechtigkeit“ und „Sozialraumorientierung“ sind zu berücksichtigen, um ein effizientes und für alle Familien gut erreichbares Angebot zu schaffen.

4.5.3 

1Familienstützpunkte müssen von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe, in der Regel von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen, betreut werden. 2In begründeten Einzelfällen ist eine Ausnahme bei mindestens gleichwertiger Ausbildung möglich, insbesondere für
Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Psychologie,
Diplom-Pädagoginnen (Univ.) und Diplom-Pädagogen (Univ.) bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
Universitätsabsolventinnen und Universitätsabsolventen mit mindestens dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe,
staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher mit mindestens zweijähriger Leitungserfahrung in einer Kindertageseinrichtung für Familienstützpunkte in Kindertageseinrichtungen.

4.5.4 

1Familienstützpunkte müssen geeignete, möglichst barrierefrei zugängliche Räumlichkeiten für Erwachsene und Kinder, gegebenenfalls mit temporärer Kinderbetreuung bieten. 2In Familienstützpunkten, in denen eine uneingeschränkte Barrierefreiheit der Räumlichkeiten nicht realisiert werden kann, muss der Familienstützpunkt die Beratungs- und Unterstützungsleistungen den betroffenen Familien mit Eltern und/oder Kindern mit Behinderung in anderen geeigneten Räumlichkeiten oder auf andere Art und Weise ermöglichen.

4.5.5 

1Familienstützpunkte müssen die Grenzen der fachlichen Zuständigkeit und Kompetenzen berücksichtigen. 2Bei Bedarf übernehmen die Fachkräfte der einzelnen Familienstützpunkte eine Wegweiser- und Lotsenfunktion zu anderen Einrichtungen, Diensten und Leistungsträgern.

4.5.6 

Familienstützpunkte müssen zwingend die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entwickelte und markenrechtlich geschützte Wort-/Bildmarke „Familienstützpunkt“ verwenden.

4.5.7 

Familienstützpunkte müssen folgende Aufgaben wahrnehmen:
allgemeine Beratung und Unterstützung von Familien auf der Basis eines präventiven, familienorientierten und ganzheitlichen Ansatzes gemäß § 16 SGB VIII;
Vorhaltung und Initiierung bedarfsgerechter und niedrigschwelliger Familienbildungsangebote vor Ort in Abstimmung und gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Einrichtungen und Diensten im Sozialraum; Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes Angebot für alle Familien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Familiensituationen und Lebenslagen wie zum Beispiel Familien mit Migrations- und/oder Fluchthintergrund, alleinerziehende Mütter und Väter zu gestalten;
Vermittlung der ratsuchenden Familien an geeignete weiterführende Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe;
Vermittlung der ratsuchenden Familien sofern erforderlich an andere geeignete, weiterführende Leistungsträger;
Vermittlung der ratsuchenden Familien an geeignete weiterführende Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe;
Entwicklung und Umsetzung geeigneter Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere unter Nutzung der neuen Medien;
Vernetzung und Kooperation mit den unterschiedlichen Einrichtungen und Akteuren der Eltern- und Familienbildung vor Ort, insbesondere den Familienbildungsstätten, den Mütter-, Väter- und Familienzentren, den Erziehungsberatungsstellen, den Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit), den Kindertageseinrichtungen, den Ehe- und Familienberatungsstellen und den Mehrgenerationenhäusern;
Familienstützpunkte sind auch mit Angeboten des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere mit den Akteuren des Projekts ELTERNTALK der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V., vor Ort vernetzt, weisen auf vorhandene ELTERNTALK-Veranstaltungen hin und unterstützen die Arbeit von ELTERNTALK-Standorten vor Ort; auch regional verortete Behörden sind in die Netzwerkarbeit der Familienstützpunkte einzubeziehen.

4.5.8 

Der Zuwendungsempfänger hat sicher zu stellen, dass Familienstützpunkte nach den unter Nr. 4.5 genannten Maßgaben eingerichtet und betrieben werden.

4.6 Eigenbeteiligung

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Umsetzung des Projekts eine Beteiligung durch den Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt in Höhe der staatlichen Zuwendung zu leisten (Kofinanzierung). 2Die Kofinanzierung kann auch durch die durch den Personaleinsatz (personelle Verstärkung des Jugendamtes zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 SGB VIII, Nr. 4.1) entstehenden Ausgaben sowie durch Anrechnung von Mitteln, die vom Zuwendungsempfänger – allein und ausschließlich – im Rahmen des § 16 SGB VIII für die Familienbildung eingeplant sind und erbracht werden, erfolgen.