Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Antrag; Form und Frist

1Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke grundsätzlich zwei Monate vor dem gewünschten Förderbeginn beim Zentrum Bayern Familie und Soziales zu stellen. 2Förderbeginn ist regelmäßig der Erste eines Kalendermonats. 3Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
Erbringung der Eigenbeteiligung (Kofinanzierungserfordernis von 50 %; Nr. 4.6)
Einrichtung einer Koordinierungsstelle (Nr. 4.1)
Qualifikationsnachweise der Fachkraft bei erstmaliger Förderung der Koordinierungsstelle oder bei Neubesetzung (Nrn. 4.1.3, 4.5.3)
Erklärung zur Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen (Nr. 4).
4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 5Sofern die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen und daher eine Begrenzung bei der Auswahl zu bewilligender Anträge zu treffen ist, entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragsstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.