Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Zuwendung

1Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII). 2Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). 3Zur Weiterentwicklung der kommunalen Aufgabe der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII) unterstützt der Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Planung, Organisation und Vernetzung der örtlichen Angebote der Eltern- und Familienbildung sowie bei der Einrichtung von Familienstützpunkten als wohnortnahe Kontakt- und Anlaufstellen für Familien in ganz Bayern. 4Damit sollen die kinder- und familienbezogenen Rahmenbedingungen vor Ort strukturell und nachhaltig verbessert und ein breitenwirksames und bedarfsgerechtes Angebot für Familien sichergestellt werden.