Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

1Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

5.2 Höhe der Förderung

1Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der lebend geborenen Kinder im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt. 2Bemessungszeitraum ist das vorletzte Jahr vor dem Jahr, für das die Bewilligung erfolgt. 3Der jährliche Förderbetrag reduziert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraums, in dem die Fördervoraussetzungen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden.

5.3 Gestaltung der Förderung

5.3.1 

1Zuwendungsempfängern, die erstmalig ein Konzept der örtlichen Eltern- und Familienbildung erstellen sowie Familienstützpunkte einrichten und keine anrechenbaren Vorleistungen aufweisen, wird bis zur Vorlage des Konzepts der örtlichen Eltern- und Familienbildung und der Freigabe durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, maximal jedoch für zwei Jahre für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 40 € gewährt. 2Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100 000 €. 3Spätestens mit Beginn des dritten Jahres der Förderung wird für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 30 € gewährt. 4Die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100 000 €.

5.3.2 

1Zuwendungsempfängern, die anrechenbare Vorleistungen aufweisen, wird für maximal zwei Jahre für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind eine Zuwendung von jährlich bis zu 40 € gewährt; die jährliche Förderung beträgt davon abweichend maximal 100 000 €. 2Die Anrechnung bereits erbrachter relevanter Vorleistungen liegt im Ermessen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. 3Die Regelung zur Bewilligung der Zuwendung in Höhe von bis zu 30 € für jedes im Bemessungszeitraum geborene Kind kann nach Entscheidung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bereits vor Beginn des dritten Jahres Anwendung finden.