Inhalt

Text gilt ab: 17.06.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

1Der Freistaat Bayern fördert Sach- und Personalausgaben für:
eine Koordinierungsstelle für die Eltern- und Familienbildung und für die Familienstützpunkte (Koordinierungsstelle) beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe;
die Bestandsaufnahme, Bedarfsanalyse und Konzepterstellung für die Eltern- und Familienbildung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Grundlage des vom Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb) erstellten Gesamtkonzepts zur Eltern- und Familienbildung (Handbuch und Leitfaden zur Familienbildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, ifb-Materialien 9-2009 und 7-2010) sowie die regelmäßige Fortschreibung des Konzepts;
die Umsetzung des erstellten Konzepts einschließlich der Einrichtung von örtlichen Familienstützpunkten;
den Betrieb und die nachhaltige Sicherung der Familienstützpunkte.
2Die Finanzierung von konkreten Einzelmaßnahmen und Kursen der Eltern- und Familienbildung aus der Zuwendung ist nicht möglich.