Inhalt

JaS-RL
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsvoraussetzungen

Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:

3.1  

Bedarf an und Umfang der JaS werden durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels einer Bedarfsanalyse und im Benehmen mit der Schule und der jeweiligen unmittelbaren Schulaufsicht anhand relevanter sozialräumlicher Kriterien nach § 80 SGB VIII festgestellt und durch den Jugendhilfeausschuss bestätigt.

3.2  

1Grundsätzlich ist der Einsatzort eine Schule. 2Sind mehrere Schulen organisatorisch und räumlich verbunden, können diese Schulen als ein Einsatzort gewertet werden.

3.3  

1Wenn an einem Einsatzort bereits ein vergleichbares sozialpädagogisches Angebot ohne staatliche Förderung besteht, ist eine Erweiterung des Angebotes förderfähig. 2Im Falle der späteren Reduzierung des Bedarfs an diesem Einsatzort reduziert sich die staatliche Förderung im gleichen Verhältnis.

3.4  

1Das Angebot hat einen Stellenumfang von mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalentes (VZÄ) pro Einsatzort zu umfassen. 2Dies gilt auch für die Erweiterung eines Angebots nach Nr. 3.3 Satz 1. 3Die Aufstockung eines bestehenden Angebots ist dagegen auch mit einem geringeren Umfang als 0,5 eines VZÄ förderfähig.

3.5  

1Der Beschäftigungsumfang je Fachkraft an einem Einsatzort muss mindestens 0,5 eines VZÄ betragen. 2Dies gilt auch dann, wenn an dem Einsatzort bereits eine JaS-Fachkraft mit 0,5 eines VZÄ tätig ist. 3Innerhalb eines Grund- oder Mittelschulverbundes kann der Beschäftigungsumfang je Fachkraft an einem Einsatzort abweichend von Satz 1 und von Nr. 3.4 Satz 1 auf bis zu 0,33 eines VZÄ reduziert werden.

3.6  

1Die JaS-Stelle ist mit einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder einem staatlich anerkannten Sozialpädagogen zu besetzen. 2An Grundschulen und in den Grundschulstufen der in Nr. 1.3 genannten Förderschulen kann die JaS-Stelle darüber hinaus mit einer staatlich anerkannten Kindheitspädagogin oder einem staatlich anerkannten Kindheitspädagogen besetzt werden.

3.7  

1Abweichend von Nr. 3.6 kann die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Festlegungen im JaS-Handbuch auch eine Besetzung durch Personen mit anderen akademischen Qualifikationen im pädagogischen Bereich genehmigen. 2Die Personen nach Satz 1 müssen nach Erwerb der Qualifikation eine einschlägige Berufserfahrung oder ein Praktikum in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß den Festlegungen im JaS-Handbuch vorweisen können. 3Eine Genehmigung gilt bayernweit.

3.8  

1Abweichend von Nr. 3.7 kann die Bewilligungsbehörde nach vorheriger Zustimmung des StMAS bei Bewerberinnen und Bewerbern mit anderer akademischer Qualifikation, welche über langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen. 2Die Personen nach Satz 1 müssen nach Erwerb der Qualifikation mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 0,5 VZÄ eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe erworben haben. 3Die Ausnahmegenehmigung kann auf bestimmte zielgruppenspezifische Verwendungen beschränkt werden. 4Eine Genehmigung gilt bayernweit.

3.9  

Die Vergütung der Fachkraft hat mindestens der Entgeltgruppe TVöD SuE 12 zu entsprechen.

3.10  

1Der Zuwendungsempfänger erstellt eine, bei Bedarf zu aktualisierende, standortbezogene Konzeption. 2Inhaltliche Bestandteile der Konzeption sind die fachliche Konzeption (insbesondere: Bedarfsanalyse, Leistungsbeschreibung, Profil der JaS an der betreffenden Schule) sowie die Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung. 3Für JaS-Stellen in freier Trägerschaft ist die Beschreibung der fachlichen Anbindung an das Jugendamt, insbesondere durch eine qualifizierte Ansprechperson und einen bedarfsgerechten fachlichen Austausch, erforderlich.

3.11  

1Der Zuwendungsempfänger legt eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt, (bei entsprechender Trägerschaft) dem freien Träger und der Schule(n) des Einsatzortes sowie der jeweiligen unmittelbaren Schulaufsicht vor, die bei JaS-relevanten Veränderungen zu aktualisieren ist. 2In der Kooperationsvereinbarung sind die Formen und Inhalte der Zusammenarbeit, aber auch die Aufgaben und Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren.

3.12  

Der Zuwendungsempfänger setzt bei der Durchführung des Angebotes die Leistungsinhalte nach Nr. 1.4 und seine Konzeption um.

3.13  

1Zur Ausübung der Jugendhilfeaufgaben nach Nr. 1.4 ist sichergestellt, dass der JaS-Fachkraft während ihrer Arbeitszeit am Einsatzort ein eigener Raum inklusive notwendiger Ausstattung uneingeschränkt zur Verfügung steht, um für die Schülerinnen und Schüler eine ungestörte Beratung zu gewährleisten. 2Außerhalb der Arbeitszeit kann der Raum auch von anderen Personen genutzt werden.

3.14  

1Der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass eine erstmals in der JaS tätige Fachkraft am Kurs „Basiswissen JaS“ beim ZBFS – BLJA, in der Regel nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit auf der JaS-Stelle, teilnimmt. 2Zudem stellt der Zuwendungsempfänger die verpflichtende Hospitation der JaS-Fachkraft im Jugendamt, in der Regel im Gesamtumfang von 15 Arbeitstagen, sicher. 3Bereits in der JaS tätige Fachkräfte sollen regelmäßig spezifische Fortbildungsangebote für JaS beim ZBFS – BLJA oder bei den Trägern der Jugendhilfe und deren Akademien nutzen.

3.15  

1Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen. 2Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus.

3.16  

1Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen, soweit die Höhe der staatlichen Zuwendung ein Drittel oder mehr der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. 2Zweckgebundene Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 3Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO bleibt unberührt.

3.17  

Die Förderung kann ganz oder teilweise entfallen, sofern eine der Zuwendungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt ist.