Inhalt
2.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (die nicht gleichzeitig Schulträger sind) in Bayern. 2Kreisangehörige Gemeinden können im Falle der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 für fortbestehende Arbeitsverhältnisse (oder deren in der Regel befristete Vertretung) eine Zuwendung erhalten.