Inhalt

JaS-RL
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1  

1Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). 2Davon unberührt bleibt die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII obliegende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. 3Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte in Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erfüllung der Aufgaben der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII.

1.2  

1JaS richtet sich als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe an junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. 2Ziel ist es, die Entwicklung dieser jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und deren soziale Integration und dadurch Chancengerechtigkeit zu ermöglichen. 3Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird für diese Zielgruppe ein niederschwelliger Zugang zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen.

1.3  

1Das Angebot wird an
Grundschulen,
Mittelschulen,
Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung,
Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sprache,
Wirtschaftsschulen,
Realschulen,
Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung,
Gymnasien,
beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen/Berufsoberschulen),
Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung,
Berufsschulen,
Berufsfachschulen sowie
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung
gefördert. 2Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist nicht Gegenstand der Förderung. 3JaS ist sowohl an öffentlichen Schulen als auch an staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Privatschulen förderfähig.

1.4  

1Kernaufgabe der JaS ist die Beratung junger Menschen (Einzelfallhilfe) unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds, um die jungen Menschen beim Aufbau von Strategien zur Bewältigung von Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu unterstützen. 2Bei Bedarf kann der Erwerb von sozialen Kompetenzen, Arbeitstugenden und Demokratieverständnis sowie die Befähigung zur Konfliktbewältigung und die Bewältigung individueller Problemlagen ergänzend mit Methoden der sozialpädagogischen Gruppenarbeit ermöglicht werden. 3Sozialpädagogische Diagnostik und Hilfeleistung werden entsprechend der Konzeption und den fachlichen Grundlagen des im Auftrag des StMAS vom Zentrum Bayern Familie Soziales – Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS – BLJA) herausgegebenen und auf der Homepage des StMAS veröffentlichten „Handbuchs zur Jugendsozialarbeit an Schulen“ (JaS-Handbuch) angeboten und durchgeführt.

1.5  

1Auch die Erziehungsberechtigten werden bei Bedarf entsprechend der Konzeption und den fachlichen Grundlagen des JaS-Handbuches beraten. 2Bei gravierenden familiären oder erzieherischen Problemen wirkt die JaS-Fachkraft bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin. 3Für die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gelten die Vorgaben des § 8a SGB VIII.

1.6  

1Die Kooperation von JaS, Jugendamt und Schule ist strukturell zu verankern. 2Entsprechend der örtlichen Gegebenheiten vernetzt sich die JaS darüber hinaus mit allen relevanten Akteuren im Sozialraum und arbeitet eng mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, den schulischen Beratungsdiensten, der Gesundheitshilfe, der Arbeitsverwaltung, der Polizei und Justiz etc. zusammen.

1.7  

Zum Aufgabengebiet der JaS zählen insbesondere nicht die Betreuung von Schulveranstaltungen, die Übernahme von schulischen Pflichten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung.