Inhalt

JaS-RL
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2160-A

Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen
(JaS-Richtlinie – JaS-RL)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 26. September 2024, Az. IV4/0113.01-3/404

(BayMBl. Nr. 481)

Zitiervorschlag: JaS-Richtlinie (JaS-RL) vom 26. September 2024 (BayMBl. Nr. 481)

1Der Freistaat Bayern gewährt auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Aufgabenstellung der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen sowie weiterer schulischer Dienste (Art. 60, 78 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) ist von dieser Richtlinie nicht umfasst.