Inhalt

JaS-RL
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Art und Umfang der Förderung

4.1  

1Die nicht rückzahlbare Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. 2Die jährliche Zuwendung beträgt bis zu 16 360 € (Pauschale) für ein VZÄ.

4.2  

1Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die JaS-Fachkräfte. 2Der Anteil der Pauschale wird entsprechend des Stellenumfangs (VZÄ) berechnet. 3Die Pauschale verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Bewilligungszeitraumes, in dem eine Stelle nicht besetzt ist oder ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. 4Dies gilt nicht, wenn eine Ersatzkraft beschäftigt wird und entsprechende Personalausgaben für den Anstellungsträger tatsächlich anfallen.

4.3  

1Nicht zuwendungsfähig sind bestehende vergleichbare sozialpädagogische Angebote, die ohne staatliche Förderung durchgeführt werden sowie Angebote der JaS, die früheren Maßnahmen nachfolgen, die ohne staatliche Förderung im Laufe der letzten zwölf Monate durchgeführt worden sind. 2Von einer neuen Maßnahme ist auszugehen, wenn das Angebot aufgrund Bedarfsreduzierung oder personalbedingter oder ähnlicher Gründe mindestens zwölf Monate vor (Neu-)Beginn der Finanzierung weggefallen ist.

4.4  

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.