Inhalt

FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind ausschließlich:

5.2.1  

1Ausgaben des Trägers in Zusammenhang mit Seminaren
für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 € pro Teilnehmenden und Seminartag,
für notwendige Reisekosten der Teilnehmenden; es gelten die Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG),
für Referentinnen und Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte,
Raummiete,
Seminarmaterialien.
2Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

5.2.2  

1Personalausgaben der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. 2Hierbei ist ein Personalschlüssel von 1:30 bis 1:40 (Verhältnis Vollzeitkraft zu Teilnehmenden) förderfähig. 3Bei der Ermittlung des Personalschlüssels für pädagogische Fachkräfte ist auf die durchschnittliche monatliche Teilnehmendenzahl im jeweiligen Projektjahr abzustellen.

5.2.3  

1Personalausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. 2Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. 3Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, gegebenenfalls auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.

5.2.4  

Sachausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere für Informations- und Bewerbungsmaterialien, für Arbeits- und Büromaterial, für Post- und Fernmeldegebühren sowie für Raum- und Mietkosten.

5.2.5  

Ausgaben für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Ausgaben für Anleiter- und Vernetzungstreffen, für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen und für notwendige Reisekosten des pädagogischen Personals nach Maßgabe des BayRKG.

5.2.6  

Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Ausgaben für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Kappung).

5.3   Höhe der Zuwendung

1Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrages. 2Der Festbetrag beträgt pro Teilnehmenden für jeden vollen Dienstmonat 28 €. 3Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. 4Maßnahmen mit regelmäßig weniger als fünf Teilnehmenden bei Beginn des Bewilligungszeitraumes sind nicht förderfähig.

5.4   Eigenmittel

1Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. 2Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.

5.5   Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Bewilligungszeitraum in maximal vier Raten. 2Die Auszahlungstermine werden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegt. 3Die Auszahlung erfolgt höchstens im Umfang von bis zu 80 %. 4Die Restzahlung (Einbehalt) wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.