Inhalt

FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Höhe der Förderung

1Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form einer Teilnehmendenpauschale. 2Die Pauschale wird für jeden Teilnehmenden und jede Teilnehmende am FSJ gewährt und beträgt für jeden vollen Dienstmonat 28 €. 3Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. 4Maßnahmen, die für regelmäßig weniger als fünf Teilnehmer und Teilnehmerinnen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

5.3   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind ausschließlich folgende Ausgaben:

5.3.1  

1Kosten des Trägers in Zusammenhang mit Seminaren

5.3.1.1  

für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 € pro Teilnehmer oder Teilnehmerin und Seminartag,

5.3.1.2  

notwendige Reisekosten der Teilnehmenden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz,

5.3.1.3  

Personalkosten für Referentinnen und Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte,

5.3.1.4  

Raummiete,

5.3.1.5  

Seminarmaterialien.
2Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

5.3.2  

1Personalkosten der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. 2Hierbei ist je 40 Teilnehmende am FSJ eine Vollzeitkraft förderfähig.

5.3.3  

1Personalkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. 2Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. 3Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, ggf. auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.

5.3.4  

Sachkosten der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere Informations- und Bewerbungsmaterialien, Arbeits- und Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren, Raum- und Mietkosten.

5.3.5  

Kosten für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Kosten für Anleiter- und Vernetzungstreffen, Kosten für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen, notwendige Reisekosten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

5.3.6  

1Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Kosten für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). 2Die Vergütung des Personals muss tarifgerecht erfolgen.

5.4   Eigenmittel

1Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. 2Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.

5.5   Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt in Raten unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften bis zu höchstens 80 % innerhalb des Bewilligungszeitraums. 2Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.