Inhalt

FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

7.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1   Antragsverfahren

1Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) einzureichen. 2Für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt. 4Der Bewilligungszeitraum beträgt ein FSJ-Projektjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres). 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.2   Bewilligungsbehörde

1Für den Vollzug dieser Förderrichtlinie ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig (Bewilligungsbehörde). 2Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.