Inhalt
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Antragsverfahren
1Die Träger des FSJ haben ihre Anträge auf Förderung bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) einzureichen. 2Für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.2) zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt. 4Der Bewilligungszeitraum entspricht dem FSJ-Projektjahr (1. September des Antragsjahres bis 31. August des Folgejahres).
7.2
Bewilligungsbehörde
1Für den Vollzug dieser Förderrichtlinie ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig (Bewilligungsbehörde). 2Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.