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2160-A
Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern
(FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 29. Juni 2020, Az. III3/6013.02-1/11
(BayMBl. Nr. 421)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) vom 29. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 421)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) Zuwendungen an die nach dem JFDG zugelassenen Träger. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.