Inhalt

FSJ-FöR
Text gilt ab: 31.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Anforderungen an die Träger zur Organisation und Durchführung des FSJ

4.1.1   Pädagogische Begleitung durch den Träger und Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen

1Der Träger gewährleistet die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden am FSJ. 2Von zentraler Bedeutung sind hierbei sowohl die engmaschige Begleitung und Betreuung durch die pädagogischen Fachkräfte als auch die fachliche, an Lernzielen orientierte Anleitung in den Einsatzstellen selbst. 3Gemäß dem Bildungs- und Orientierungscharakter des FSJ sind durch die pädagogische Begleitung vorwiegend das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie non-formale Lernziele und soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. 4Daher hat jeder zugelassene Träger des FSJ in Bayern die jeweils geltenden Mindeststandards für die Qualität im FSJ in Bayern zu beachten und seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung der pädagogischen Begleitung und der Zusammenarbeit mit seinen anerkannten Einsatzstellen, zugrunde zu legen.

4.1.2   Arbeitsmarktneutralität und Gemeinwohlorientierung

1Die Tätigkeiten der Teilnehmenden am FSJ in den Einsatzstellen der Träger sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG arbeitsmarktneutral zu gestalten. 2Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden am FSJ einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten. 3Die Einsatzstelle gewährleistet, dass die Teilnehmenden am FSJ zusätzlich eingesetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt werden und deren Neueinrichtung nicht verhindert wird. 4Das FSJ wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet (§ 3 Abs. 1 JFDG). 5Die Kriterien zur Bewertung der Arbeitsmarktneutralität der Tätigkeiten von Freiwilligen und die Kriterien zur Bewertung der Gemeinwohlorientierung bayerischer Einsatzstellen im FSJ sind einzuhalten.

4.2   Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ

1Der Träger muss sicherstellen, dass an die Teilnehmenden am FSJ ein Mindestbetrag für Taschengeld in Höhe von 180 € geleistet wird, sofern Unterkunft und Verpflegung kostenfrei ermöglicht werden. 2Ist es dem Träger nicht möglich, Sachleistungen zu erbringen, muss die Gesamtsumme aller Leistungen an die Teilnehmenden am FSJ (Taschengeld und Geldersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung) mindestens 360 € betragen.

4.3   Statistik

1Der Träger reicht beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) bis zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres eine Statistik für das laufende FSJ-Projektjahr ein. 2Die Angaben für die Statistik werden vom StMAS festgelegt.