Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2031

6. Kennzeichnung der Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger bei Werkfeuerwehren

Angehörige von Werkfeuerwehren können die nachfolgend beschriebenen Kennzeichen tragen.

6.1 Ärmelabzeichen

Die Ausführung und die Trageweise von Ärmelabzeichen von Mitarbeitern von Werkfeuerwehren mit einer Laufbahnausbildung nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder einer vergleichbaren Qualifikation entspricht Nr. 2.1 (dreieckige Form). Anstelle des Stadtwappens ist das Firmenlogo abgebildet.
Die Ausführung und die Trageweise von Ärmelabzeichen für Mitarbeiter von Werkfeuerwehren mit einer Feuerwehrausbildung nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) oder einer vergleichbaren Qualifikation entspricht Nr. 5.1. Anstelle des Stadt- bzw. Gemeindewappens ist das Firmenlogo abgebildet.

6.2 Kragen- und Mützenabzeichen

Ausführung:
Wappen mit der Darstellung des Feuerwehrsymbols als Metallschild;
Farbe
altsilber, matt, von Feuerwehranwärterin und Feuerwehranwärter bis zur Qualifikation Gruppenführerin und Gruppenführer,
silbern, matt, von der Qualifikation Zugführerin und Zugführer bis zur Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV,
golden, matt, ab der Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV mit mindestens zwei Zügen in der Werkfeuerwehr sowie Verbandsführerin B VI und Verbandsführer B VI.
Trageweise:
Als Kragenabzeichen beiderseitig über den Kragenecken von Dienstjacken, als Mützenabzeichen bei Schirmmützen in der Mitte des Oberteils, bei Bergmützen im oberen Teil des Mützenbundes.

6.3 Mützenkokarde, Mützenriemen, Mützenschnur

Die Ausführung und die Trageweise von Mützenkokarde und Mützenschnur für Mitarbeiter der Werkfeuerwehren mit feuerwehrtechnischer Laufbahnausbildung entspricht den Nrn. 2.5 und 2.6.
Ausführung:
Mützenriemen, von Feuerwehranwärterin und Feuerwehranwärter bis zur Qualifikation Gruppenführerin und Gruppenführer,
Mützenschnur silbern, von der Qualifikation Zugführerin und Zugführer bis zur Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV,
Mützenschnur golden, ab der Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV mit mindestens zwei Zügen in der Werkfeuerwehr sowie Verbandsführerin B VI und Verbandsführer B VI.
Die Ausführung und die Trageweise von Mützenkokarde, Mützenriemen und Mützenschnur für Mitarbeiter der Werkfeuerwehren mit Feuerwehrausbildung nach FwDV 2 entspricht den Nrn. 5.4, 5.5 und 5.6.

6.4 Bergmütze mit Deckelbiese

Die Ausführung und die Trageweise von Bergmütze mit Deckelbiese für Mitarbeiter der Werkfeuerwehren mit feuerwehrtechnischer Laufbahnausbildung entspricht Nr. 2.7.
Farbe
silbern, matt, von der Qualifikation Zugführerin und Zugführer bis zur Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV sowie Leiterin und Leiter bzw. stellvertretende Leiterin und stellvertretender Leiter einer Werkfeuerwehr,
golden, matt, ab der Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV mit mindestens zwei Zügen in der Werkfeuerwehr sowie Verbandsführerin B VI und Verbandsführer B VI,
ohne Biese für alle anderen Qualifikationen.
Die Ausführung und die Trageweise von Bergmütze mit Deckelbiese für Mitarbeiter der Werkfeuerwehren mit Feuerwehrausbildung nach FwDV 2 entspricht Nr. 5.7.

6.5 Qualifikationsabzeichen

6.5.1 Kennzeichnung der Mitarbeiter mit Qualifikation nach FwDV 2

Mitarbeiter von Werkfeuerwehren mit Feuerwehrausbildung nach FwDV 2 tragen entsprechend ihrer Qualifikation die Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren, Nr. 5.8 entsprechend.

6.5.2 Kennzeichnung der Mitarbeiter mit feuerwehrtechnischer Laufbahnausbildung

Mitarbeiter von Werkfeuerwehren mit feuerwehrtechnischer Laufbahnausbildung tragen folgende Kennzeichnung, Nr. 2.8 entsprechend:
Träger
Kennzeichnung
Truppfrau,
Truppmann
1 Tressenstreifen, breit, rot
Truppführerin,
Truppführer
2 Tressenstreifen, breit, rot
Gruppenführerin im Einsatzdienst,
Gruppenführer im Einsatzdienst, B III
1 Tressenstreifen, breit, silbern
Zugführerin,
Zugführer, B IV Teil 1
2 Tressenstreifen, breit, silbern
Verbandsführerin,
Verbandsführer, B IV Teil 2
3 Tressenstreifen, breit, silbern
Verbandsführerin,
Verbandsführer, B VI
1 Tressenstreifen, breit, golden
Leiterinnen oder Leiter einer Werkfeuerwehr mit Zugführer-Qualifikation oder Verbandsführer-Qualifikation B IV tragen vier silberne Tressenstreifen.
Leiterinnen oder Leiter einer Werkfeuerwehr mit B VI-Qualifikation tragen zwei goldene Tressenstreifen.
Leiterinnen und Leiter einer Werkfeuerwehr mit B IV-Qualifikation tragen ebenfalls zwei goldene Tressenstreifen, wenn die Werkfeuerwehr über mindestens zwei Züge mit hauptamtlichen Einsatzkräften verfügt.
Das Tragen von Qualifikationsabzeichen berechtigt nicht zum Führen der Amtsbezeichnungen der entsprechenden Dienstgradabzeichen.

6.6 Knöpfe der Dienstkleidung

Ausführung: Knöpfe nach DIN 14941;
Farbe
golden, matt, für Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger ab der Qualifikation Verbandsführerin B IV und Verbandsführer B IV mit mindestens zwei Zügen in der Werkfeuerwehr sowie Verbandsführerin B VI und Verbandsführer B VI,
silbern, matt, für alle anderen Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger.
Für die Knöpfe am Bund der Bergmütze gelten die gleichen Farben.
Die Ausführung und die Trageweise der Knöpfe an der Dienstkleidung für nebenberufliche Werkfeuerwehren entspricht Nr. 5.14.

6.7 Kennzeichnungswesten

Zur Kennzeichnung taktischer Funktionen sind Kennzeichnungswesten während der Ausübung der jeweiligen Funktion zu tragen. Die Ausführung entspricht den Westen der Berufsfeuerwehren unter Nr. 2.10.

6.8 Helmkennzeichnung Werkfeuerwehr

Hauptberufliche Werkfeuerwehren tragen die Helmkennzeichnung entsprechend Nr. 2.11. Nebenberufliche Werkfeuerwehren tragen die Helmkennzeichnung entsprechend Nr. 5.16.