Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2031

3. Kennzeichnung der Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger als Beschäftigte – mit einer Laufbahnausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst – des Freistaates Bayern und hauptamtlicher Wachen

Der Dienstherr entscheidet, ob Beschäftigte – mit einer Laufbahnausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst – als Kennzeichnung ihrer Entgeltgruppe Tressenstreifen am linken Unterärmel oder auf den Schulterklappen bzw. Schulterschlaufen tragen. Die Kennzeichnung der Entgeltgruppen ist wie folgt geregelt:
Beschäftigte der Entgeltgruppe
E5 bis E8 sind der 2. QE,
E9 bis E12 sind der 3. QE,
E13 bis E15 sind der 4. QE des feuerwehrtechnischen Dienstes gleichgestellt.
Für die Farben rot, altsilber, silbern und golden an der Dienstkleidung gilt dies entsprechend.