Inhalt
3.
Kennzeichnung der Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger als Beschäftigte – mit einer Laufbahnausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst – des Freistaates Bayern und hauptamtlicher Wachen
Der Dienstherr entscheidet, ob Beschäftigte – mit einer Laufbahnausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst – als Kennzeichnung ihrer Entgeltgruppe Tressenstreifen am linken Unterärmel oder auf den Schulterklappen bzw. Schulterschlaufen tragen. Die Kennzeichnung der Entgeltgruppen ist wie folgt geregelt:
Beschäftigte der Entgeltgruppe
- –
E5 bis E8 sind der 2. QE,
- –
E9 bis E12 sind der 3. QE,
- –
E13 bis E15 sind der 4. QE des feuerwehrtechnischen Dienstes gleichgestellt.
Für die Farben rot, altsilber, silbern und golden an der Dienstkleidung gilt dies entsprechend.