Inhalt
1.
Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für
- a)
Angehörige von Feuerwehren im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG),
- b)
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
- c)
Beschäftigte – mit einer Laufbahnausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst – des Freistaates Bayern und der Kommunen,
- d)
Beamtinnen und Beamte – mit Aufgaben im Bereich der Feuerwehr – des Freistaates Bayern und der Kommunen,
- e)
Beschäftigte – mit Aufgaben im Bereich der Feuerwehr – des Freistaates Bayern und der Kommunen,
sofern bestimmt ist, dass sie Dienstkleidung tragen.