Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2031

1. Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für
a)
Angehörige von Feuerwehren im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG),
b)
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,
c)
Beschäftigte – mit einer Laufbahnausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst – des Freistaates Bayern und der Kommunen,
d)
Beamtinnen und Beamte – mit Aufgaben im Bereich der Feuerwehr – des Freistaates Bayern und der Kommunen,
e)
Beschäftigte – mit Aufgaben im Bereich der Feuerwehr – des Freistaates Bayern und der Kommunen,
sofern bestimmt ist, dass sie Dienstkleidung tragen.