Inhalt

BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
20.
Einlegung von Rechtsbehelfen

20.1 Widerspruchsverfahren

20.1.1

1In den Verwaltungsakten des Bodenordnungsverfahrens ist ein obligatorisches Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 6 der Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV – in Verbindung mit § 212 Abs. 1 BauGB und Art. 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO). 2Die nach § 48 BauGB am Verfahren Beteiligten, deren Rechte und Pflichten durch einen Verwaltungsakt betroffen sind, können gemäß § 69 VwGO Widerspruch bei der unteren Vermessungsbehörde erheben. 3Ein förmlicher Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben (§ 70 VwGO). 4Für die Berechnung der Fristen und Termine ist § 57 VwGO zu beachten.

20.1.2

Widersprüche gegen
a)
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 BauGB,
b)
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 BauGB,
c)
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 BauGB
haben im Gegensatz zu § 80 Abs. 1 VwGO nach § 212 Abs. 2 BauGB keine aufschiebende Wirkung.

20.1.3

1Die untere Vermessungsbehörde als erlassende Behörde ist Widerspruchsbehörde (§ 6 Abs. 1 UmlegAusschV). 2Ist der Widerspruch zulässig und begründet, hilft diese dem Widerspruch gemäß § 72 VwGO ab und entscheidet über die Kosten. 3Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, erlässt diese gemäß § 73 Abs. 1 VwGO einen Widerspruchsbescheid. 4Der Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 VwGO zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gemäß den bundesrechtlichen Regelungen des § 3 oder § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zuzustellen. 5Im Widerspruchsbescheid ist zu bestimmen, wer die Kosten trägt.

20.1.4

Bei den Widerspruchsbescheiden ist unter Berücksichtigung von Nr. 4.2.3.2 und der Anlage 4 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) folgender Text für die Rechtsbehelfsbelehrung zu verwenden:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Widerspruchsbescheid kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids bei dem
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung [Bezeichnung der Behörde]
in [Anschrift der Behörde]
einzureichen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Nach Vorlage durch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Landgericht [Ortsbezeichnung des zuständigen Landgerichts], Kammer für Baulandsachen Postfachanschrift: Postfach […], Hausanschrift: […].
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 130d ZPO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.“

20.2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

1Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB ist der Antrag binnen eines Monats seit der Zustellung des Widerspruchsbescheids bei der unteren Vermessungsbehörde einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Nr. 20.1.3 Satz 1). 2Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Nr. 20.1) nachgeprüft worden ist. 3Zugleich entfaltet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung, sofern nicht ein Entfall nach § 224 BauGB vorgesehen ist. 4Bei der unverzüglichen Vorlage der Akten an das zuständige Landgericht nach § 217 Abs. 4 BauGB ist § 130d ZPO zu beachten. 5Für die Berechnung der Fristen ist § 221 Abs. 1 BauGB, die Vorschriften des § 222 ZPO und die §§ 186 ff. BGB anzuwenden.