Inhalt

BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
19.
Bekanntgabe, Wirksamkeit und Bestandskraft der Verwaltungsakte
1Der Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist gemäß § 211 BauGB eine Rechtsbehelfsbelehrung (Nr. 21) mit dem notwendigen Inhalt beizufügen. 2Sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Bekanntgabe (Nr. 19.1) durch die Gemeinde vorschreibt, werden die Verwaltungsakte von der beauftragten und örtlich zuständigen unteren Vermessungsbehörde bekannt (Nr. 19.2) gegeben. 3Das Rechtsbehelfsbelehrungsmuster richtet sich nach Nr. 4.2.4 und Anlage 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Verwaltungsakte werden bestandskräftig, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden können. 5Für die Berechnung der Fristen und Termine ist § 57 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten.

19.1 Öffentliche Bekanntgabe

19.1.1

1Die öffentliche Bekanntgabe nach Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG ist anzuwenden bei der ortsüblichen Bekanntmachung
a)
des Umlegungsbeschlusses (§ 50 BauGB),
b)
der wesentlichen Änderung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB),
c)
der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB),
d)
der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 83 BauGB).
2Die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bekanntmachungsverordnung sind zu beachten. 3Wird eine Übersichtskarte als Bestandteil der ortsüblichen Bekanntmachung ausgelegt, ist anzugeben wo und wann die Übersichtskarte eingesehen werden kann; dieser Umstand ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO). 4Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung soll gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf einer Internetseite der unteren Vermessungsbehörde veröffentlicht werden.

19.1.2

1Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben (Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). 2Für den Fall, dass Unterlagen nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO (Nr. 19.1.1 Satz 3) ausgelegt werden, beginnt die Frist nach Satz 1 erst nach der einwöchigen Ankündigung und Auslage in der Gemeinde.

19.2 Individuelle Bekanntgabe

19.2.1

1Die individuelle Bekanntgabe erfolgt einzeln an denjenigen Beteiligten, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 2Bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit der Post im Inland, die bei
a)
Genehmigung nach § 51 BauGB,
b)
Ablehnung eines Berichtigungsantrags der Bestandskarte oder des Bestandsverzeichnisses (§ 53 BauGB),
c)
Bekanntgabe von unwesentlichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52 Abs. 3 BauGB)
ausreichend ist, gilt der Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1, 3 BayVwVfG).

19.2.2

1Folgende Verwaltungsakte sind nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zuzustellen:
a)
der Versagung einer Genehmigung nach § 51 BauGB,
b)
der Änderung des Umlegungsplans (§ 73 BauGB),
c)
den Auszügen zur Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB),
d)
dem Beschluss zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 77 BauGB),
e)
den Auszügen aus dem Umlegungsplan (§ 70 BauGB),
f)
den Auszügen aus dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB).
2Hierbei sind insbesondere die Sätze 3 bis 7 zu beachten. 3Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gemäß Art. 3 des VwZVG, gilt der Verwaltungsakt mit dem Tag der Zustellung durch die Post als zugestellt. 4Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß Art. 5 VwZVG wird in der Regel dem Empfänger das Dokument persönlich ausgehändigt. 5Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 6Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments. 7Mit der Zustellung des Verwaltungsakts ist dieser bekanntgegeben.

19.2.3

Wird der Empfänger bei der Zustellung nicht an der Zustellanschrift angetroffen, kann eine Ersatzzustellung gemäß §§ 177 bis 181 ZPO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vorgenommen werden.