Inhalt

BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
18.
Verwaltungsakte

18.1 Übertragene Umlegung

Im Rahmen einer übertragenen Umlegung werden insbesondere folgende Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG erlassen:
a)
Umlegungsbeschluss (§ 47 BauBG),
b)
gegebenenfalls Genehmigung oder Versagen einer Genehmigung (§ 51 BauBG),
c)
gegebenenfalls Änderung des Umlegungsgebiets (§ 52 Abs. 2 und 3 BauGB),
d)
gegebenenfalls Ablehnung eines Berichtigungsantrags der Bestandskarte oder des Bestandsverzeichnisses (§ 53 BauGB),
e)
Umlegungsplan (§ 66 BauGB mit Geboten nach §§ 176 bis 178 BauGB),
f)
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder von Teilen des Umlegungsplans (§ 71 BauGB),
g)
gegebenenfalls Änderung des Umlegungsplans (§ 73 BauGB),
h)
gegebenenfalls Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB),
i)
gegebenenfalls Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 BauGB),
j)
gegebenenfalls Aufhebung des Umlegungsbeschlusses.

18.2 Vereinfachte Umlegung

Im Rahmen einer vereinfachten Umlegung werden insbesondere folgende Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG erlassen:
a)
der Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB),
b)
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 83 BauGB).

18.3 Zeichnung

Die Verwaltungsakte sind grundsätzlich von Beamten zu unterzeichnen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.