Inhalt

BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
14.
Neuordnung

14.1 Vermessung, Abmarkung, katastertechnische Behandlung

14.1.1

1Bei der Durchführung der vereinfachten Umlegung ist an den Stand des Grundbuchs anzubinden. 2Falls von der vereinfachten Umlegung betroffene Grundstücke in ein Verfahren der ländlichen Entwicklung einbezogen sind, ist der Verfahrensablauf mit dem Amt für Ländliche Entwicklung abzustimmen.

14.1.2

Die Erstellung einer Bestandskarte und eines Bestandsverzeichnisses ist im vereinfachten Umlegungsverfahren nicht vorgesehen.

14.1.3

1Die bestehenden Grenzen der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke sind, soweit erforderlich, vor Ort zu überprüfen. 2Diese sind grundsätzlich zu ermitteln und gegebenenfalls abzumarken, soweit sie noch nicht festgestellt sind. 3Das Verfahren richtet sich nach dem Abmarkungsgesetz. 4Der Abmarkungstermin (Art. 15 AbmG) ist den beteiligten Grundstückseigentümern (Art. 4 AbmG) anzukündigen. 5Über die Abmarkung der bestehen bleibenden Grenzen ist ein Abmarkungsprotokoll zu fertigen. 6Das Ergebnis der Überprüfung und der Feststellung der Abmarkung ist in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

14.1.4

1Die Flächen der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Flurstücke sind durch Gegenüberstellung der in ALKIS aus Landeskoordinaten berechneten Fläche und der Flächenangabe im Grundbuch zu überprüfen. 2Fehlerhafte Flächenangaben sind nach den einschlägigen Vorschriften vor dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung zu berichtigen.

14.1.5

1Die Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücksgrenzen erfolgt unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs der vereinfachten Umlegung nach § 80 Abs. 1 BauGB. 2Festsetzungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sind einzuhalten.

14.1.6

1Mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 BauGB wird die vorgezogene Abmarkung der neuen Grundstücksgrenzen gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG rechtswirksam. 2Die neuen Grundstückgrenzen sollen vor der öffentlichen Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung abgemarkt sein, damit die ordnungsgemäße Einweisung in den Besitz der zugeteilten Grundstücke und Grundstücksteile gewährleistet ist. 3Sofern die Abmarkung der neuen Grundstückgrenzen nicht gemeinsam mit der Überprüfung der bestehenden Grenzen erfolgt, ist eine Niederschrift über die Abmarkung zu empfehlen. 4Abmarkungsbescheide gemäß Art. 17 Abs. 2 AbmG sind nicht zu erteilen. 5Die Absicht, Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder gegebenenfalls den Besitzern vorher bekannt zu geben (§ 209 Abs. 1 Satz 2 BauGB und Art. 10 Abs. 2 AbmG).

14.2 Geldleistungen (§ 81 BauGB)

14.2.1

1Durch die vereinfachte Umlegung bewirkte Wertänderungen der Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. 2Wertänderungen können infolge von Änderungen des Bodenwerts oder des Umfangs der betroffenen Grundstücke entstehen. 3Für die Ermittlung der Wertänderungen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Umlegung nach §§ 45 bis 79 BauGB (Nr. 6). 4In einfach gelagerten Fällen kann die Feststellung der Wertänderungen der betroffenen Grundstücke mit dem Vermessungstermin verbunden werden.

14.2.2

1Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die durch die vereinfachte Umlegung für den Eigentümer bewirkte Wertminderung nur unerheblich sein. 2Als Anhalt kann eine Größenordnung von 5 bis 10 % des Werts vor der vereinfachten Umlegung dienen. 3Mit Zustimmung der Beteiligten kann hiervon abgewichen werden. 4Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist grundsätzlich die Gemeinde. 5Hiervon abweichende Vereinbarungen können mit Zustimmung der Gemeinde getroffen werden.

14.2.3

Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung fällig.

14.3 Regelung von Rechten (§ 80 Abs. 4 und § 82 Abs. 1 BauGB)

1Im Beschluss über die vereinfachte Umlegung können nur Rechte, die von der vereinfachten Umlegung betroffen sind, geordnet, begründet und aufgehoben werden. 2Die Neubegründung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten, die nicht im Zusammenhang mit der Neuordnung bestehender Rechte steht, ist ausgeschlossen. 3Beteiligten, deren Rechte durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung betroffen werden, ist vor dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, hat der Eigentümer nach Aufforderung anzuzeigen. 5Betroffene Grundpfandrechte können nur mit Zustimmung der Beteiligten, in der Regel der Grundpfandrechtsgläubiger und der Eigentümer, neu geordnet werden. 6Eine vereinfachte Umlegung, die ausschließlich der Regelung von Rechten dient, ist nicht zulässig.