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BayUmlR
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.12.2022
13.
Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit (§ 80 BauGB)
Eine vereinfachte Umlegung ist zulässig, wenn neben dem Zweck (Nr. 2.1) nach § 45 BauGB auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Nr. 2.2) nach § 46 Abs. 1 BauGB für Umlegungen vorliegen und der Anwendungsbereich nach den Vorgaben des § 80 Abs. 1 BauGB eingehalten wird.

13.1 Einleitung (§ 80 Abs. 2 BauGB)

1Die Anregung für eine vereinfachte Umlegung kann von der unteren Vermessungsbehörde, den Grundstückseigentümern oder der Gemeinde ausgehen. 2Für die Einleitung einer vereinfachten Umlegung sind
a)
keine Anordnung durch Beschluss der Gemeinde,
b)
kein Umlegungsbeschluss
erforderlich. 3Ein dem Umlegungsvermerk analoger Vermerk im Grundbuch ist nicht vorgesehen. 4Die Einbeziehung in die vereinfachte Umlegung ist im Liegenschaftskataster auszuweisen.

13.2 Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung (§ 80 Abs. 1 und 5 BauGB)

1Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung
a)
projektbezogen für Teile des Gemeindegebiets oder
b)
für das gesamte Gemeindegebiet
auf die untere Vermessungsbehörde übertragen. 2Für die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung schließt die Gemeinde eine Vereinbarung (Anlage 2) ab. 3Vor Abschluss der Vereinbarung ist durch die untere Vermessungsbehörde zu prüfen, ob eine vereinfachte Umlegung zulässig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob
a)
die Voraussetzungen nach §§ 45 und 46 Abs. 1 BauGB gegeben sind,
b)
lediglich unmittelbar aneinandergrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden,
c)
die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile nicht selbständig bebaubar sind,
d)
eine eventuelle Wertminderung für den Grundstückseigentümer nur unerheblich ist.
4Erweist sich die vereinfachte Umlegung als unzulässig, ist die Gemeinde hierüber zu informieren und die Übertragung abzulehnen. 5Bei Abschluss der Vereinbarung übergibt die Gemeinde der unteren Vermessungsbehörde eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Übertragung der Umlegungsbefugnis. 6Die Gemeinde und die untere Vermessungsbehörde erhalten jeweils eine Ausfertigung der Vereinbarung. 7Nr. 2.4.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.