Inhalt

FöR-UmwSt
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 11.08.2022
9.
Beginn der Ausführung
1Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde und die keine Anschlussbewilligungen sind, werden nicht gefördert. 2Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. 3Die Beachtung ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. 4Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 5Einer Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn bedarf es nicht, wenn es sich um ein wiederholendes gleichartiges Vorhaben desselben Trägers handelt und die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO erfüllt sind (Anschlussbewilligung). 6Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Antrag zu dem in Nr. 6 genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und eine Grundförderung in gleicher Höhe auch für das vorhergehende Förderjahr bereits beantragt und bewilligt wurde. 7Davon unabhängig gelten Nr. 9 Sätze 3 und 4 (dieser nunmehr bezogen auf die Anschlussbewilligung) unverändert.