Inhalt

FöR-UmwSt
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 11.08.2022
11.
Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung
1Die Verwendung der Zuwendung zum Zweck der Förderung von Bildungsarbeit BNE/UB ist innerhalb von sechs Monaten mittels Verwendungsbestätigung nachzuweisen (Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). 2Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV schriftlich in einfacher Fertigung oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Der Verwendungsbestätigung ist als Anlage eine tabellarische Zusammenstellung der im Bewilligungszeitraum durchgeführten Bildungsaktivitäten BNE/UB in der vom StMUV vorgegebenen Struktur sowie ergänzend eine inhaltliche Darstellung anzufügen. 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 5Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV die geprüfte Verwendungsbestätigung mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- beziehungsweise Rückforderungsbescheiden vor.