Inhalt

FöR-UmwSt
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 11.08.2022
12.
Einbindung des Beratergremiums, Aufwandsentschädigung

12.1

1Das StMUV kann zur fachlichen Beratung im Anerkennungsverfahren (Nr. 4.3) oder bei Überprüfungsverfahren von Anerkennungen einschließlich eines möglichen Widerrufs einer Anerkennung (Nrn. 4.4, 4.5 und 4.7) ein Beratergremium einbinden. 2Die vom StMUV bestellten Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

12.2

1Als Ausgleich für den mit den beratenden Tätigkeiten verbundenen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. 2Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem an einer Beratung persönlich teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.