Inhalt

FöR-PrBNE
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 14.07.2022
6.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt für Vorhaben, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 2Von der Einrichtung erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. 3In diesem Sinne steht die Projektförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Grundförderung nach den FöR-UmwSt. 4Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. 5Der Zuwendungsempfänger muss stets einen angemessenen Eigenanteil leisten. 6Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. 7Die Regelung zum Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (siehe Nr. 5.6 Satz 2) wird von der Zulässigkeit der Mehrfachförderung (zum Beispiel aus Bundes- oder EU-Mitteln) nicht berührt.