Inhalt

FöR-PrBNE
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 14.07.2022
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen sowie sonstige Einrichtungen erhalten, die sich in der BNE durch die Schaffung hochwertiger Bildungsangebote BNE/UB einschließlich Netzwerkarbeit engagieren. 2Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der Umweltbildungseinrichtung innehat, so zum Beispiel eine Kommune, eine kirchliche Einrichtung oder eine gemeinnützig tätige juristische Person des Privatrechts wie eingetragener Verein und rechtsfähiger Verband. 3Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. 4Die Einrichtungen und die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder durchgeführt werden.