Inhalt

FöR-PrBNE
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 14.07.2022
2.
Gegenstand der Förderung
1Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien Bildungseinrichtungen für Vorhaben gewährt, die qualitativ hochwertige Bildungsangebote BNE/UB schaffen. 2Diese Vorhaben müssen sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. 3BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. 4Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. 5BNE soll es allen Menschen ermöglichen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen. 6Die Bildungsangebote richten sich grundsätzlich an Interessierte aller Altersstufen, dabei sind zielgruppenspezifische Angebote möglich. 7Gefördert werden Projekte, die den Teilnehmenden zum Beispiel Umweltbewusstsein, ökologische Zusammenhänge oder Möglichkeiten für nachhaltiges Handeln aufzeigen und dadurch zur Verstärkung von BNE und ihrer Breitenwirkung beitragen. 8Staatlich anerkannte Umweltstationen können neben der Grundförderung nach den Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt) Zuwendungen nach diesen Richtlinien für Projekte erhalten, die thematisch beziehungsweise methodisch innovativ sind und insbesondere der Entwicklung und Erprobung von neuartigen Angeboten dienen. 9Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien auch gewährt für die Durchführung von Vorhaben, die der Netzwerkbildung dienen. 10Gefördert werden hier die auf Regierungsbezirksebene organisierten Netzwerkveranstaltungen („Runder Tisch Umweltbildung“, „Umweltforum“).