Inhalt

FöR-PrBNE
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 14.07.2022
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1

1Zuwendungsfähig sind:
Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einschließlich Evaluierung eines Bildungsvorhabens sowie Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Treffen zur Netzwerkbildung. 2Dazu zählen im Einzelnen:
a)
1Personalausgaben, sofern sie vom Träger der Umweltbildungseinrichtung geleistet und von keinem Dritten erstattet werden. 2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende maximale Stundensätze zulässig:
qualifizierte Fachkraft1
45 €/h,
sonstige Fachkraft
33 €/h,
Verwaltungskraft
28 €/h.
3Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchststundensätze. 4Sie gelten auch für Honorarkräfte. 5Der für die jeweilige fest angestellte Fach- oder Verwaltungskraft (qualifizierte Fachkraft, sonstige Fachkraft, Verwaltungskraft) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger beziehungsweise Arbeitgeber bescheinigt werden. 6Für dessen Ermittlung ist die Berechnungsformel in der Anlage zu diesen Richtlinien heranzuziehen. 7Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen.
b)
1Freiwillige Arbeitsleistungen von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistenden (auch Praktikanten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltbildungseinrichtung. 2Diese können nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, als zuwendungsfähige Ausgaben angesetzt werden.
c)
Ausgaben für Referentinnen und Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).
d)
Sachausgaben (zum Beispiel für die Bildungsarbeit erforderliche Materialien, für das Projekt erforderliche Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Beförderungsleistungen nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) gegenüber Teilnehmenden im Projekt).
e)
Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen (insbesondere Lehrteiche, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte) sowie Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien, die für modellhafte Anschauungsobjekte (zum Beispiel Passivhausmodell, Solarmodul) entstehen.
f)
Unterkunfts- und Seminarausgaben bei mehrtägigen Veranstaltungen beziehungsweise Seminaren an der Umweltbildungseinrichtung oder deren Umfeld (zum Beispiel Sommercamps, Zeltlager).
g)
Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (zum Beispiel Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).
h)
Ausgaben für die vorübergehende Nutzung zusätzlicher Räume, Gebäude oder Zelte.
i)
Sonstige für das Projekt anfallende Bagatellausgaben, insbesondere diverse Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf), Kosten für grafische Gestaltung und Druck beziehungsweise Online-Darstellung, Fahrt- und Reisekosten für eigenes Personal und Honorarkräfte – siehe hierzu auch Nr. 5.2.3.1 Buchst. b dieser Förderrichtlinien.

5.2.2

Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1 Buchst. e dieser Förderrichtlinien fallen – insbesondere Planungs- und Ausführungskosten von Baufirmen (inklusive Gartenbau), Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten.
b)
Ausgaben für den Bauunterhalt.
c)
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1 Buchst. g dieser Förderrichtlinien fallen.
d)
Nicht projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebsausgaben.
e)
Ausgaben für laufende Raummieten.
f)
Kommunale Regiearbeiten und Bauhofleistungen (Nr. 5.2.1 Buchst. a bleibt davon unberührt).
g)
Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns (Nachförderung).
h)
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
i)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können.
j)
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
k)
Ausgaben staatlich anerkannter Umweltstationen, die bereits nach der FöR-UmwSt gefördert werden.

5.2.3 Verwendung von Pauschalen; Höchstbeträge

5.2.3.1

1Zur Vereinfachung von Herleitung und Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben für Bildungsvorhaben werden für dem Aufwand nach untergeordnete Teilbereiche des Gesamtprojektes Pauschalen in Form von Zuschlägen verwendet. 2Bezugsgröße für die Anwendung der Zuschlagssätze sind dabei die Ausgaben für die Gestaltung und Ausführung des Projekts ohne Ansatz der von den Pauschalen abgedeckten Positionen. 3Zu den so ermittelten Ausgaben können pauschal folgende Zuschläge zur Anwendung kommen:
a)
Für allgemeine vorbereitende Arbeiten (Materialsichtung, Literaturrecherche, Nachfrageermittlung, sondierende Vorgespräche, projektspezifische Fortbildungskosten oder Ähnliches) sowie allgemeine nachbereitende Tätigkeiten (Dokumentation und Ergebnissicherung, Erstellung Abschlussbericht, Evaluation, Abschluss des Förderverfahrens oder Ähnliches) insgesamt pauschal ein Zuschlag von 15 %.
b)
Für sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Bagatellausgaben (vergleiche Nr. 5.2.1 Buchst. i) insgesamt pauschal ein Zuschlag von 10 %.

5.2.3.2

1Für die innerhalb eines Regierungsbezirks bis zu zweimal jährlich abgehaltenen Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Umweltforum) können zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 von insgesamt bis zu 3 000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. 2Werden in einem Kalenderjahr zwei Förderanträge für Einzelveranstaltungen von unterschiedlichen Trägern gestellt, so gilt hierfür jeweils ein Betrag von maximal 1 500 Euro.

5.3 Projektbezogene Einnahmen

Projektbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) sind mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K.

5.4 Spenden

Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.3 entsprechend.

5.5 Bagatellgrenze

1Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben eine Bagatellgrenze von 5 000 Euro unterschreiten, werden nicht gefördert. 2Eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf weniger als 5 000 Euro führt regelmäßig zum Förderausschluss. 3Die Bagatellgrenze gilt nicht für die auf Regierungsbezirksebene durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (vergleiche Nr. 2 Satz 10).

5.6 Höhe der Zuwendung

1Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70 % gewährt werden. 2Der bare Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen (Nrn. 5.3 und 5.4) in jedem Fall in Höhe von mindestens 10 % sichergestellt sein. 3Bezieht der Antragsteller Grundförderung gemäß FöR-UmwSt, darf diese nicht zur Erbringung des Eigenanteils herangezogen werden.

1 [Amtl. Anm.:] Die fachliche Qualifikation kann neben einer durch das StMUV anerkannten pädagogischen Ausbildung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung/BNE voraus.