Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendung
Die Studierenden eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege in Vollzeit werden mit einem monatlichen Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses gefördert.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende monatlichen Kostenpauschalen angesetzt:
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Mehrbedarf für Wohnen 250 Euro
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Mehrbedarf für Lebensmittel 100 Euro
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Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 Euro
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Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 Euro
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Mehrbedarf für Kommunikation 50 Euro
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Mehrbedarf für Mobilität 50 Euro
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Mehrbedarf für Bekleidung 90 Euro
3Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt monatlich 660 Euro.
5.3
Höhe der Zuwendung
Der Festbetrag beträgt monatlich 600 Euro.
5.4
Dauer der Zuwendung
1Das Stipendium kann nur einmalig beantragt werden und wird innerhalb der Regelstudienzeit des primärqualifizierenden Pflegestudiums ab dem zweiten Semester längstens für 36 Monate gewährt. 2Im Falle eines Urlaubssemesters ruhen die Leistungen bis zur Wiederaufnahme des regulären Studiums. 3Sollte die begrenzte Förderdauer von längstens 36 Monaten für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten oder Kindererziehungs-/Pflegezeiten, kann diese Frist auf Antrag um maximal sechs Monate verlängert werden. 4Der Antrag muss vor Ablauf der Förderdauer bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. 5Die Anfertigung einer Bachelorarbeit nach Ablauf der Regelstudienzeit aus organisatorischen oder persönlichen Gründen begründet keinen Härtefall. 6Der Bewilligungszeitraum endet vorzeitig mit Einführung einer bundesweiten Regelung.
5.5
Anrechnung weiterer Einnahmen
1Sozialleistungen nach § 68 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden auf die Fördersumme in voller Höhe angerechnet. 2Gegenüber Fördermöglichkeiten, die keine Sozialleistung darstellen, ist die Förderung nach dieser Richtlinie aufgrund des staatlichen Interesses am Zuwendungsziel vorrangig anzuwenden. 3Einkünfte, die im Rahmen der hochschulischen Ausbildung während der Pflichtpraktika erzielt werden, sind auf die Fördersumme dieser Richtlinie in voller Höhe anzurechnen.