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PflStipR
Text gilt ab: 11.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 27.07.2022
6.
Rückzahlung der Zuwendung
1Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn
a)
die Exmatrikulation vor Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege erfolgt,
b)
der Zuwendungsempfänger nicht mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer sowie der Praxiseinsätze, gemessen an der Regelstudienzeit, im Freistaat Bayern absolviert oder
c)
die pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss nicht fristgerecht nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c im Freistaat Bayern aufgenommen und aufrechterhalten wird.
2Im Fall des Satzes 1 Buchst. c. errechnet sich der Erstattungsbetrag anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 36 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. 3Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die vorzeitige Beendigung eines primärqualifizierenden Pflegestudiums oder die verspätete Aufnahme bzw. die vorzeitige Beendigung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, vorliegt.