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PflStipR
Text gilt ab: 11.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 27.07.2022
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger
a)
ab dem zweiten Semester in einem primärqualifizierenden Pflegestudium an einer in Nr. 2 genannten Hochschule in Vollzeit eingeschrieben ist,
b)
an einer in Nr. 2 genannten Hochschule mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer sowie der Praxiseinsätze gemessen an der Regelstudienzeit im Freistaat Bayern absolviert,
c)
sich verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss eines primärqualifizierenden Studiengangs Pflege (Abschluss: Bachelor of Science) oder eines einschlägigen konsekutiven Masterstudiengangs (Abschluss: Master of Science oder Master of Arts) eine pflegerische oder qualifikationsentsprechende Tätigkeit in einer Einrichtung, in der vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG durchgeführt werden, insbesondere in Einrichtungen der Akutpflege, ambulanten oder stationären Langzeitpflege, im psychiatrischen oder pädiatrischen Versorgungsbereich, im Freistaat Bayern aufzunehmen und dort mindestens eine 36-monatige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten aufrechtzuerhalten.
2 Wenn und soweit die Einhaltung des Zeitpunktes der Aufnahme der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit oder die vollständige Ausübung der pflegerischen oder qualifikationsentsprechenden Tätigkeit im Freistaat Bayern für die Dauer von mindestens 36 Monaten im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 72 Monaten nach Nr. 4 Satz 1 Buchst. c für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände zu stellen ist, einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zustimmen.