Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird das Absolvieren eines primärqualifizierenden Studienganges Pflege an einer staatlichen bayerischen Hochschule oder eines staatlich anerkannten solchen Studienganges an einer kirchlichen Hochschule im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes, sofern dieser Studiengang eine Genehmigung für primärqualifizierende Pflegestudiengänge nach § 38 Pflegeberufegesetz (PflBG) vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhalten hat und im Rahmen der stufenweisen Einführung der Studiengänge an bayerischen Hochschulen Berücksichtigung findet.