Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2030

4.   Kenntnisüberprüfung

1Das Bundesministerium für Gesundheit hat Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017 (BAnz. AT 22.12.2017 B5) bekanntgemacht (Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien). 2Diese sind für den Inhalt und die Durchführung der Kenntnisüberprüfung maßgeblich. 3Ergänzend gelten die in den nachfolgenden Nummern festgelegten Vorgaben.

4.1   Zuständiges Gesundheitsamt

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV nimmt in jedem Regierungsbezirk, sofern nicht das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München, der Stadt Augsburg, der Stadt Ingolstadt oder der Stadt Nürnberg zuständig ist, das am Sitz der jeweiligen Regierung bestehende Landratsamt als staatliches Gesundheitsamt vor (§ 3 Abs. 10 der Heilberufeverordnung).

4.2   Zweck der Überprüfung

1Ziel der Überprüfung ist es festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. 2Die Überprüfung dient somit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen. 3Sie ist aber keine Prüfung im Sinn einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Befähigung. 4Daraus folgt, dass sie sich auf die Feststellung beschränken muss, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen könnte. 5In diesem Rahmen muss die Überprüfung die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung erheblich sind. 6Hierzu gehören notwendigerweise diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. 7Ebenso sind die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache und Kenntnisse der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. 8Durch die Überprüfung muss insbesondere auch festgestellt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Grenzen ihrer oder seiner Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern kennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst ist und bereit ist, ihr oder sein Handeln danach auszurichten.

4.3   Organisation des Überprüfungsverfahrens

4.3.1  

Die zuständigen Gesundheitsämter sollen je Halbjahr einen Überprüfungsdurchgang durchführen, sodass das jeweilige Verfahren möglichst innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen werden kann.

4.3.2  

Die Ladungen zu jedem Teil der Überprüfung sollen spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin an die Antragstellerin oder den Antragsteller versandt werden.