Inhalt
1.
Erfordernis der Erlaubnis
1Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinn des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. 2In welchen Fällen die Heilkunde ausgeübt wird, ergibt sich grundsätzlich aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG. 3Aber auch bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach ständiger Rechtsprechung die Heilkunde nur dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert. 4Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methode und der Art der Tätigkeit abhängig. 5Daneben kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. 6Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung unter Ausschluss möglicher Kontraindikationen ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen kann.