Inhalt
6.
Kosten des Überprüfungsverfahrens; Entschädigung der Beisitzerinnen und Beisitzer
6.1
Kostenträger und Kostenerhebung
Die Kosten des Überprüfungsverfahrens trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
6.1.1
1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus dem Zuständigkeitsbereich des überprüfenden Gesundheitsamts richtet sich die erhöhte Gebühr nach der Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. 2Darin sind die Gebühr für die Erlaubnis nach § 1 HeilprG und die Entschädigung für die Sachverständigentätigkeit des eigenen Gesundheitsamts enthalten. 3Die Entschädigung für die Beisitzerinnen und Beisitzer im mündlichen Teil der Überprüfung ist daneben als Auslage von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben.
6.1.2
1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus dem Zuständigkeitsbereich von Gesundheitsämtern, die keine Überprüfungen durchführen, erhebt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur die Gebühr für die Erlaubnis nach Tarif-Nr. 7.IX.3/1 des Kostenverzeichnisses. 2Gleichzeitig erhebt das überprüfende Gesundheitsamt unmittelbar von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Sachverständigenentschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen in Verbindung mit § 6 der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV) und Tarif-Nr. 3.9 der Anlage zur GGebV.
6.2
Aufwand für die Überprüfung
1Der Aufwand für die Überprüfungen, einschließlich der Auslagen für Beisitzerinnen und Beisitzer sowie des Aufwands für die zentrale Vorbereitung der Fragen der schriftlichen Überprüfung, ist vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu tragen. 2Diesen fließen die entsprechenden Einnahmen nach den Nrn. 6.1.1 oder 6.1.2 zu.
6.3
Vergütung für die Beisitzerinnen und Beisitzer
1Die beteiligten Beisitzerinnen und Beisitzer erhalten eine Vergütung. 2Sie beträgt je zu überprüfende Person bei Beisitzerinnen und Beisitzern nach Nr. 4 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien 60 € und bei Beisitzerinnen und Beisitzern nach Nr. 5.2.5 sowie nach Nr. 5.3.5.2 80 €. 3Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten. 4Das gilt nicht für Reisekosten. 5Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt. 6Die Reisekostenabrechnungen sind an das überprüfende Gesundheitsamt zu richten.