3.
Erlaubnisverfahren
3.1
Zuständigkeit
1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde entscheidet die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zuständige Kreisverwaltungsbehörde. 2In der Regel ergeht die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV unter Beteiligung der Abteilung oder des Fachbereichs Gesundheit der in Nr. 4.1 genannten Kreisverwaltungsbehörde (im Folgenden: Gesundheitsamt), es sei denn, eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt nach den Nrn. 5.2.1 oder 5.3.4.
3.2
Antragsunterlagen
1Bei der Antragstellung sind der Kreisverwaltungsbehörde folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:
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eine Geburtsurkunde,
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ein kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf,
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ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
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ein behördliches Führungszeugnis (Belegart „O“), das nicht älter als drei Monate sein darf,
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eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, und
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ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss.
2Bei der Antragstellung muss außerdem angegeben werden, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde.
3.3
Versagungsgründe
1Die Kreisverwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der 1. DV genannten Versagungsgründe vorliegen. 2Ist dies der Fall, lehnt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grunde ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch das Gesundheitsamt bedarf. 3Andernfalls leitet sie den Vorgang dem zuständigen Gesundheitsamt zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu.
3.4
Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis
1Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, Az.: 3 C 34.90, NJW 1993, S. 2395). 2Diese Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz. 3Als rechtlich unbedenklich kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.
3.5
Auf das Gebiet eines Gesundheitsfachberufs beschränkte Erlaubnis
1Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie oder er die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Gesundheitsfachberufs ausüben will (z. B. Physiotherapie, Podologie oder Ergotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken. 2Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist. 3Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein. 4Als rechtlich unbedenklich kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [Bezeichnung des Gesundheitsfachberufs]“ empfohlen werden.
3.6
Begründung und Zustellung des Bescheids
1Der Bescheid ist nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen und, wenn die Erlaubnis versagt oder unter Auflagen erteilt wird, zu begründen (§ 3 Abs. 2 der 1. DV, Art. 39 BayVwVfG). 2Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. 3Das Gesundheitsamt erhält einen Abdruck des Bescheids. 4Eine Zustellung an die zuständige Ärztekammer nach § 3 Abs. 2 der 1. DV entfällt.