Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2030

2.   Erlaubnisvoraussetzungen

1Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 HeilprG und § 2 der 1. DV sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden. 2Insbesondere hat danach jede Person, soweit sie nicht als Ärztin oder Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i der 1. DV erfüllt. 3Zu beachten ist Folgendes:
§ 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DV (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, Az.: 1 BvR 482/84, 1166/85, NJW 1988, S. 2290).
Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DV ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1957, Az.: I C 194.54, BVerwGE 4, S. 250).
Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DV ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1967, Az.: I C 52.64, DÖV 1967, S. 493).