Inhalt
7.
Gutachterausschuss
7.1
Anhörung
1Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde und vor der Zurücknahme einer Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde ist ein Gutachterausschuss anzuhören (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 der 1. DV). 2Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gutachterausschuss vor jeder Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde oder die Zurücknahme einer Erlaubnis anzuhören ist. 3Die Anhörung des Gutachterausschusses ist nur geboten, wenn es sich um Fragen der fachlichen Eignung oder beruflichen Zuverlässigkeit handelt, also in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. f und i der 1. DV. 4Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn die der Antragstellerin oder dem Antragsteller anhaftenden sittlichen Mängel so schwerwiegend sind, dass die Erteilung der Erlaubnis von vornherein ausgeschlossen erscheint.
7.2
Zusammensetzung
1Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. DV, wobei in den Fällen der Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils zwei Ärztinnen oder Ärzte und zwei weitere Mitglieder im Sinn der Nrn. 5.2.5 und 5.3.5.2 berufen werden sollen. 2Als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses soll eine Person mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden.
7.3
Berufung der Mitglieder
1Für Bayern besteht ein gemeinsamer Gutachterausschuss (§ 4 Abs. 2 der 1. DV), dessen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention berufen werden. 2Der Ausschuss übt nur eine beratende Funktion aus. 3Das Verfahren richtet sich nach den für Ausschüsse geltenden Vorschriften des BayVwVfG.
7.4
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen
1Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist. 2Entscheidungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
7.5
Vergütung der Mitglieder und der Schriftführerin oder des Schriftführers
1Die Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses erhalten eine Vergütung. 2Sie beträgt je abschließend behandelten Vorgang 55 € im Fall einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und 77 € im Fall einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer des Gutachterausschusses erhält eine Entschädigung von 16,50 € je Vorgang, unabhängig von der Art der Erledigung. 4Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten. 5Das gilt nicht für Reisekosten. 6Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt. 7Die Anträge auf Vergütungen und Reisekosten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. 8Die Regierungen setzen die Höhe der Vergütung und Reisekosten fest und ordnen die Zahlung an die einzelnen Mitglieder des Gutachterausschusses an. 9Vergütung und Reisekosten sind bei Kap. 03 08 Tit. 412 01 zu verrechnen.