Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2030

5.   Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung

Bei den nachfolgend genannten Fallgruppen gilt Nr. 4 mit folgenden Maßgaben:

5.1   Antragstellerin und Antragsteller mit abgeschlossenem Medizinstudium

1Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die – ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein – das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der am 27. Juni 2002 geltenden Fassung, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der am 14. Juli 1987 geltenden Fassung oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Gegenstände nach Nr. 1.1 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien. 2Die Überprüfung ist in Form eines Gesprächs zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamts vorzunehmen. 3Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache hinreichend beherrscht.

5.2   Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

5.2.1  

1Wird anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachgewiesen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und war das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand einer Abschluss- oder Modulprüfung, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen. 2Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt insoweit. 3Ergeben sich in diesen Fällen Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit vorgelegter Diplom- oder Masterurkunden oder Prüfungszeugnisse, wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde als Grundlage für das weitere Verfahren unmittelbar an die ausstellende Hochschule.

5.2.2  

1Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung entfällt ferner für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, entspricht und das auch einen Kenntnisnachweis im Fach „Klinische Psychologie“ einschließt. 2Der in Nr. 5.2.1 genannten Diplom- oder Masterprüfung gleichgestellt ist ferner eine in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die „Klinische Psychologie“ als Prüfungsfach einschließt. 3Bei Zweifelsfragen in diesen Fällen kann von der Kreisverwaltungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingeholt werden. 4Empfehlenswert ist auch eine Internetrecherche in der Anabin-Datenbank der ZAB.

5.2.3  

1Im Hinblick auf die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV achtet die Kreisverwaltungsbehörde insbesondere in den Fällen der Nr. 5.2.2 darauf, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um ohne Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit und des einzelnen Menschen die heilkundliche Psychotherapie ausüben zu können. 2Im Zweifelsfall holt die Kreisverwaltungsbehörde eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamts ein.

5.2.4  

In allen übrigen Fällen ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (Az.: 3 C 34.90, NJW 1993, S. 2395) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995 (Az.: 7 B 94.4171, VGHE 48, S. 88) wie folgt zu verfahren:

5.2.4.1  

1Die Kreisverwaltungsbehörde nimmt eine Bewertung „nach Aktenlage“ der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweise auf dem Gebiet der Psychotherapie vor. 2Erforderlichenfalls fordert die Kreisverwaltungsbehörde auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers ein Sachverständigengutachten an (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). 3Hierauf ist die Antragstellerin oder der Antragsteller unter Mitteilung der voraussichtlichen Kosten vor Einholung des Gutachtens hinzuweisen.

5.2.4.2  

1Steht nach Durchführung dieses Verfahrensschrittes nicht fest, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller über Kenntnisse des Fachs „Klinische Psychologie“ verfügt, ist eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt im Sinn der Nr. 5.2.5 durchzuführen. 2Diese Kenntnisüberprüfung darf sich – abweichend von Nr. 1.5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien – nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie erstrecken. 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vielmehr, um nicht die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen sowie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild nachweisen und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

5.2.4.3  

1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat danach in der Überprüfung darzutun, ob sie oder er insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen, und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeutinnen und Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. 2In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich. 3Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im Übrigen – wie auch in der allgemeinen Kenntnisüberprüfung – stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Heilung suchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind.

5.2.4.4  

In der Überprüfung ist nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf zu achten, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränkt und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie zu den den Ärztinnen und Ärzten sowie den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern vorbehaltenen Bereichen der Heilkunde beachten wird.

5.2.5  

1Für die Durchführung der Überprüfung gelten Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien und Nr. 4.3 dieser Bekanntmachung mit folgenden Maßgaben. 2Als Beisitzerin oder Beisitzer für den mündlichen Teil der Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder für Neurologie jeweils mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder eine Ärztin oder ein Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder „Psychotherapie“ oder eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut und
ein Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.
3Eine Ausnahme von Satz 2 Spiegelstrich 1 ist möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt des Gesundheitsamts selbst eine einschlägige Facharztkompetenz besitzt; in diesem Fall sollen zwei Beisitzende nach Satz 2 Spiegelstrich 2 herangezogen werden.

5.3   Auf das Gebiet eines Gesundheitsfachberufs beschränkte Erlaubnis

5.3.1  

1Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist nachzuweisen, dass sie oder er eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf erfolgreich abgeschlossen hat. 2Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.

5.3.2  

1Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z. B. Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie) eingeschränkte Kenntnisüberprüfung durchzuführen. 2Dabei hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu zeigen, dass sie oder er ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. 3Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3 C 19.08, GewArch 2010, S. 43).

5.3.3  

1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er bei im Rahmen des ausgeübten Gesundheitsfachberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die die Patientin oder der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). 2Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung. 3Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.

5.3.4  

1Auf die Überprüfung nach Nr. 5.3.2 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich – das heißt mit einer bestandenen Prüfung – abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind. 2Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

5.3.5  

Für die Durchführung der Überprüfung gelten Nr. 5 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien und Nr. 4.3 dieser Bekanntmachung mit folgenden Maßgaben.

5.3.5.1  

Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt.

5.3.5.2  

1Als Beisitzerin oder Beisitzer für die Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
eine Fachärztin oder ein Facharzt aus einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem Krankheitsbilder behandelt werden, die auch in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beabsichtigten Tätigkeitsgebiet relevant sind oder eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der als Lehrkraft an einer Berufsfachschule für den Gesundheitsfachberuf tätig ist, der Gegenstand der Überprüfung ist und
ein Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet beschränkten Heilpraktikererlaubnis, das Gegenstand der Überprüfung ist.
2Eine Ausnahme von Satz 1 Spiegelstrich 1 ist möglich, wenn die Ärztin oder der Arzt des Gesundheitsamts selbst eine einschlägige Facharztkompetenz besitzt; in diesem Fall sollen zwei Beisitzende nach Satz 1 Spiegelstrich 2 herangezogen werden.