Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  

Zuwendungsfähig sind die Fahrtkosten der bayerischen Schülerinnen und Schüler ins Ausland.

5.2.2  

Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten der Lehrkräfte und weiterer Begleitpersonen.

5.2.3  

1Bei der Wahl der Verkehrsmittel sind neben fürsorgerechtlichen und wirtschaftlichen auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen (sog. „Green Travel“). 2Grundsätzlich sollen öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Hierfür sind möglichst Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen (z. B. Gruppenrabatte, Sparpreise etc.). 3Im Sinne des Klimaschutzes und der Vorbildfunktion der Schulen sind Flugreisen nach Möglichkeit zu vermeiden. 4Flugreisen sind nur zuwendungsfähig, wenn die voraussichtliche Reisedauer mit alternativen Transportmitteln (z. B. Bahn oder Bus) zehn Stunden überschreitet und sich die Gesamtreisedauer durch eine Flugreise um 50 % gegenüber der Reisedauer mit alternativen Transportmitteln verringert.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1   Fahrtkosten

1Die Fahrtkosten der bayerischen Schülerinnen und Schüler werden pauschal mit bis zu 0,16 Euro per einfachem Entfernungskilometer gefördert. 2Die Entfernung wird über http://maps.google.de/ ermittelt.
3Fahrtkosten von Flugreisen werden pauschal mit bis zu 0,08 Euro per einfachem Entfernungskilometer gefördert. 4Die Entfernung wird über http://www.luftlinie.org/ ermittelt.
5Als Ausgangsort gilt der Ort der Schule. 6Als Zielort gilt der Programmort bzw. der Ort des Zusammentreffens mit der Partnergruppe.
7Höchstens sind 3 100 Entfernungskilometer zuwendungsfähig.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung). 2Zuwendungen Dritter sind nicht zuwendungsschädlich. 3Sie müssen bei der Antragstellung und im Verwendungsnachweis angegeben werden. 4Die Zuwendungen des Bayerischen Jugendrings (BJR) sowie gegebenenfalls weiterer Zuwendungsgeber (z. B. des Pädagogischen Austauschdienstes (PAD)) dürfen unter Berücksichtigung von Finanzierungsbeteiligungen Dritter (z. B. durch zweckgebundene Spenden) die tatsächlichen und angemessenen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
5Die Förderung ist nachranging gegenüber Zuwendungen von Jugendwerken zu verwenden.