Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
1Klassenaustausch oder Austausch von Schulgruppen gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Internationaler Schüleraustausch vom 26. Januar 2010 (KWMBl. S. 71), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 240) geändert worden ist (im Weiteren „Schulaustausch“). 2Gefördert werden internationale Schulaustausche mit den Mitgliedsstaaten des Europarates sowie mit dem Beobachterstaat Israel.