Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Schulaustausch muss auf einem Programm beruhen, aus dem hervorgeht, dass die Klassen bzw. Gruppen während mindestens der Hälfte der Aufenthaltsdauer am Unterricht und am schulischen Leben der Partnerschule teilnehmen, bei einer Gruppenmaßnahme mit Auslandspraktikum mindestens die Hälfte der Aufenthaltsdauer in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung.
4.2
Im Antrag sollte dargestellt werden, wie die Mitbestimmung und Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung sichergestellt sind.
4.3
1Die erforderliche Mindestprogrammdauer am Ort beträgt vier Tage. 2Dabei können An- und Abreisetag als ein Tag angerechnet werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass an diesen Tagen in Summe mindestens sechs Stunden Programm stattgefunden haben.
4.4
1Nicht gefördert werden Schulaustausche, die im Rahmen des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ gefördert werden. 2EU-geförderte Projekte sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
4.5
Es können nur solche Maßnahmen und Projekte gefördert werden, mit denen vor der Erteilung der Bewilligung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ausdrücklich zugestimmt wurde.