Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
4.
Periodische Beurteilungen

4.1 Zu beurteilender Personenkreis

4.1.1

Zu beurteilen sind alle Schulleiterinnen und Schulleiter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 + AZ, deren Beurteilung hiermit angeordnet wird (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LlbG).

4.1.2

1Nicht mehr beurteilt werden Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Lauf des Kalenderjahres, das an das Ende des regulären Beurteilungszeitraums anschließt,
in den gesetzlichen Ruhestand,
in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt)
treten. 2Dies gilt nicht, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG) in ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.

4.2 Beurteilungszeitraum

4.2.1

1Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung an. 2Die Beurteilungen erfolgen in den Jahren 2018, 2022, 2026 usw., Beurteilungsstichtag ist jeweils der 31. Dezember des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums. 3Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 4Der Beurteilungszeitraum ist, abgesehen von begründeten Sonderfällen, auszuschöpfen.

4.2.2

Der periodischen Beurteilung ist – soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des vierjährigen Beurteilungszeitraums zugrunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum).

4.2.3

1Schulleiterinnen und Schulleiter, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr periodisch zu beurteilen. 2Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte, abgeordnete oder versetzte Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden. 3Vorstehendes gilt auch für die in Abschnitt C Nr. 3 bis 7 genannten Sonderfälle.

4.2.4

Schulleiterinnen und Schulleiter, bei denen eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, eine familienpolitische Beurlaubung oder ein Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, im Lauf des letzten vollen Schuljahres des regulären periodischen Beurteilungszeitraums beginnt und deren Beurlaubung am regulären Beurteilungsstichtag noch andauert, werden in die periodische Beurteilung einbezogen, wenn sie seit ihrer letzten periodischen Beurteilung mindestens ein Jahr lang Dienst geleistet haben und eine ausreichende Beobachtungsgrundlage vorliegt.

4.2.5

1Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Schulleiterin bzw. einen Schulleiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder Vorermittlungen eingeleitet sind oder ein sonstiger in der Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters liegender wichtiger Grund vorliegt. 2Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Beurteilung nachzuholen.

4.3 Zwischenbeurteilung

4.3.1

Die Zwischenbeurteilung soll sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann.

4.3.2

1Wird eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter an eine andere Schule versetzt, die außerhalb des bisherigen Schulamts-, MB- oder Regierungsbezirks liegt, und ist damit ein Wechsel der Zuständigkeit für den Beurteilungsentwurf oder die Beurteilung verbunden, so ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. 2Dies gilt nur, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr der Tätigkeit dort nicht dienstlich beurteilt worden ist.

4.3.3

1Im Fall einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst ist eine Zwischenbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung mindestens ein Jahr seit dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist (Art. 57 LlbG) und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bei der (nächsten) periodischen Beurteilung aufgrund der Dauer der Beurlaubung oder Freistellung nicht beurteilt wird oder die (nächste) periodische Beurteilung hinausgeschoben wird. 2Eine Zwischenbeurteilung ist nicht zu erstellen, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gemäß Nr. 4.2.4 in die periodische Beurteilung einbezogen wird.

4.3.4

Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im Übrigen aber – soweit möglich – in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen.

4.3.5

Sofern eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten zuletzt periodisch oder gemäß Nr. 4.2.3 beurteilt worden ist, genügt es für die Zwischenbeurteilung, wenn auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt wird, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben.

4.4 Anlassbeurteilung

4.4.1

Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich für eine Funktion bewerben, ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG), wenn
a)
die letzte dienstliche Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers länger als vier Jahre zurückliegt,
b)
die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens zwölf Monate tätig war,
c)
die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat,
d)
sich die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die angestrebte Funktion über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten wesentlich verändert haben und sich dies auf das Gesamtprädikat oder die Verwendungseignung auswirkt.

4.4.2

1In den unter Nr. 4.4.1 genannten Fallgruppen umfasst der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung den Zeitraum, welcher der letzten periodischen Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zugrunde gelegt wurde, längstens jedoch den letzten regulären Beurteilungszeitraum, bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung. 2Der Beurteilungszeitraum kann somit mehr als vier Kalenderjahre umfassen.

4.4.3

Anlassbeurteilungen sind zudem auf Anforderung der überprüfenden Dienstbehörde zu erstellen.

4.5 Zuständigkeit

4.5.1 Realschulen, Gymnasien und berufliche Schulen

4.5.1.1

1Nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne der Nr. 1.3.1 und 1.3.2 legen die Ministerialbeauftragten die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der Realschulen, Gymnasien sowie beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen dem Staatsministerium vor, das vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen MB-Bezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. 2Die Ministerialbeauftragten bestätigen durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nehmen von der Beurteilung Kenntnis.

4.5.1.2

1Nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne der Nr. 1.3.1 und 1.3.2 legen die Regierungen die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der beruflichen Schulen (außer berufliche Oberschulen) dem Staatsministerium vor, das vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen Regierungsbezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. 2Die Leiterinnen bzw. Leiter des Bereichs Schulen der Regierungen bestätigen durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nehmen von der Beurteilung Kenntnis.

4.5.1.3

Das Staatsministerium kann die Zuständigkeit abweichend festlegen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dafür gegeben ist (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG).

4.5.2 Förderschulen und Schulen für Kranke

1Die dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterinnen und Schulleiter im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke werden von der Regierung erstellt. 2Je nach Wertigkeit der Rektorenämter können diese vom Bereichsleiter, dem Sachgebietsleiter Förderschulen oder den Regierungsreferenten erstellt werden. 3Die dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung – werden von den Regierungen dem Staatsministerium zur Überprüfung zugeleitet. 4Dies dient der Einhaltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze. 5Sofern eine Änderung einer Beurteilung veranlasst ist, ist der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.5.3 Grundschulen und Mittelschulen

4.5.3.1

1Die dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden von der fachlichen Leitung des Schulamts erstellt und unterzeichnet. 2Die Landrätin, der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als rechtliche Leitung des Schulamts kann sich mit eigenen Beobachtungen außerschulischer Art zur dienstlichen Beurteilung äußern.

4.5.3.2

1Die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Schulamts kann die Befugnisse nach Nr. 4.5.3.1 allgemein oder für bestimmte Schulen weiteren Schulrätinnen oder Schulräten des Schulamts übertragen.
2Eine Delegation von der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts auf weitere Schulrätinnen oder Schulräte (A 14 + AZ) ist bei der Beurteilung einer Rektorin bzw. eines Rektors in der Besoldungsgruppe A 14 + AZ nicht zulässig.

4.5.3.3

1Im Bereich der Grund- und Mittelschulen werden die dienstlichen Beurteilungen – periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung – von den Staatlichen Schulämtern den Regierungen zur Überprüfung zugeleitet. 2Dies dient der Einhaltung des Gebots einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze. 3Sofern eine Änderung einer Beurteilung veranlasst ist, ist dem Staatlichen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.5.4

Treten am Beurteilungsverfahren beteiligte Personen in den Ruhestand, in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder werden sie an eine andere Dienststelle versetzt, haben sie der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.

4.6 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats

4.6.1

Zu den Besonderheiten im Beurteilungsverfahren wird auf Nr. 9 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien hingewiesen; insbesondere auf die Frage der rechtzeitigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn dies die oder der Schwerbehinderte nach vorherigem schriftlichen Hinweis nicht ablehnt, wird aufmerksam gemacht (vgl. dazu Nr. 9.6 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).

4.6.2

1Eine Beteiligung des Personalrats bei der Erstellung der Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter ist weder vorgesehen noch zulässig. 2Die oder der Beurteilende kann nach Art. 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPVG generell die Tatsache der anstehenden Beurteilung mit dem Personalrat erörtern. 3Das Beschwerderecht der Beschäftigten nach Art. 69 Abs. 1 Buchst. c BayPVG bleibt unberührt.

4.7 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

4.7.1

1Die dienstliche Beurteilung wird der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter persönlich sowie mit dem Vermerk „vertraulich“ gegen Empfangsbestätigung zugeleitet und hierdurch bekannt gegeben. 2Im Bedarfsfall, insbesondere, wenn dies von der beurteilten Schulleiterin bzw. dem beurteilten Schulleiter gewünscht wird, kann ein Beurteilungsgespräch geführt werden. 3Das Führen des Gesprächs kann im Bereich der Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen auf die an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung maßgeblich beteiligten, in Nr. 4.5.1 genannten Personen übertragen werden (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LlbG).

4.7.2

1Bei Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie bei beruflichen Schulen soll im Regelfall die dienstliche Beurteilung im persönlichen Gespräch eröffnet werden. 2Sollte eine persönliche Eröffnung ausnahmsweise aus den Umständen des Einzelfalles nicht möglich sein, so ist die Zuleitung wie in Nr. 4.7.1 Satz 1 beschrieben vorzunehmen.

4.8 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung

4.8.1

1Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter wird für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von drei Wochen eingeräumt. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter soll etwaige Einwendungen innerhalb dieses Zeitraums erheben, damit deren Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren sichergestellt ist.

4.8.1.1

Die Einwendungen sind im Bereich der Realschulen, Gymnasien sowie beruflichen Oberschulen – Fachoberschulen und Berufsoberschulen der bzw. dem Ministerialbeauftragten, im Bereich der beruflichen Schulen (außer berufliche Oberschulen) der Regierung vorzulegen; sie werden mit einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vorgelegt.

4.8.1.2

Im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke werden Einwendungen den entscheidenden Regierungen vorgelegt.

4.8.1.3

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sind die Einwendungen dem Staatlichen Schulamt vorzulegen, das diese mit einer Stellungnahme an die Regierung zur Entscheidung weiterleitet.

4.8.2

Das vorgenannte Verfahren gilt auch für Zwischenbeurteilungen.

4.8.3

Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Einwendungen sind der überprüfenden Behörde nachzureichen und zu berücksichtigen, soweit dies noch möglich ist.