Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
3.
Verwendungseignung

3.1

1Sind Angaben dazu möglich, für welche weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter in Betracht kommen (z. B. im Schulaufsichtsdienst, Schulleitungsämter mit höherer Besoldungsgruppe), so sind diese bei dem Beurteilungsmerkmal „Verwendungseignung“ zu vermerken. 2Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstliche Verwendungseignung tragen.

3.2

An Grund- und Mittelschulen werden Äußerungen, wonach eine Verwendung im Schulaufsichtsdienst in Betracht kommt, wegen der besonderen Voraussetzungen dieses Amts im Einvernehmen mit der Regierung getroffen; an Förderschulen ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen.