Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
5.
Dienstliche Beurteilung der Leiterinnen und Leiter der Staatsinstitute für die Ausbildung der Fachlehrkräfte und für die Ausbildung der Förderlehrkräfte

5.1

Für die Leiterinnen und Leiter der Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrkräften und für die Ausbildung von Förderlehrkräften gilt Abschnitt B dieser Bekanntmachung entsprechend.

5.2

Zuständig für die dienstliche Beurteilung ist das Staatsministerium.