Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 27.04.2021
6.
Leistungsfeststellung

6.1

Die Ausführungen zur Leistungsfeststellung bei den Lehrkräften in Abschnitt A Nr. 6.1 und 6.2 finden auf die Leistungsfeststellungen bei den Schulleiterinnen und Schulleitern entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Gegenstand der Feststellungen die in Nr. 2.1.1 genannten Kriterien der fachlichen Leistung sind.

6.2

1Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich in allen in Abschnitt A Nr. 6.1 und 6.2 genannten Fällen nach Art. 60 und 61 LlbG. 2Die Zuständigkeitsregelungen in Nr. 4.5 finden entsprechende Anwendung.

6.3

Des Weiteren finden entsprechende Anwendung die Regelungen in Abschnitt A Nr. 6.4, 6.6 und 6.7.

6.4

Für das Verfahren bei Einwendungen gegen die Leistungsfeststellung findet Nr. 4.8 entsprechende Anwendung.